Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nach einem DBA im Inland steuerfreie Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit in einem Drittland – hier: VR China – sind nicht als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung abzugsfähig. Denn erzielt der Steuerpflichtige steuerfreie Einnahmen, die gleichzeitig Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungsträger auslösen, so besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den steuerfreien Einnahmen und den Vorsorgeaufwendungen. In diesem Fall geht die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vor.

Beraterhinweis Anders dagegen FG Düsseldorf v. 10.7.2018 – 10 K 1964/17, EFG 2018, 1515; ausdrücklich offengelassen durch BFH v. 5.11.2019 – X R 23/17, BStBl. II 2020, 763 = EStB 2020, 252 (Apitz).

FG Hamburg v. 14.6.2021 – 1 K 73/19, EFG 2021, 1661, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 31/21

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