§ 50a Abs. 4 S. 2-4 EStG a.F. sind (lediglich) in der Weise gemeinschaftskonform auszulegen, dass dem Vergütungsschuldner mitgeteilte Aufwandspositionen prinzipiell bei Vornahme des Steuerabzugs zu berücksichtigen sind. Einer Einbehaltungs- und Abführungspflicht nach § 50a Abs. 4 EStG a.F. steht nicht entgegen, dass es sich bei den engagierten Künstlern um Ensembles handelt, die nach der Behauptung des Vergütungsschuldners durch ausländische Mittel gefördert worden sind und keine Gewinnerzielungsabsicht aufweisen. Beachten Sie: Die Einbehaltungs- und Abführungspflicht wird

  • weder durch DBA-Regelungen
  • noch durch den Umstand, dass der Vergütungsschuldner in Deutschland weder über einen Sitz noch eine Betriebsstätte oder eine vergleichbare Einrichtung verfügt,

berührt.

FG Nds. v. 15.7.2021 – 11 K 14125/19, EFG 2022, 1595, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 35/21

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge