a) Verzicht auf Pensionsansprüche durch Scheidungsfolgenvereinbarung

Wird auf die Ansprüche aus einer zuvor im Rahmen eines Versorgungsausgleichs rechtskräftig erfolgten internen Teilung einer Pensionsanwartschaft durch eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung verzichtet, führt dies nicht zu einem Zufluss von Einnahmen. Nach Auffassung des FG kann die bloße Abtretung eines Anwartschaftsrechts nicht zu einem Zufluss beim Abtretenden führen, da weder dem Abtretenden noch dem Abtretungsempfänger hierdurch wirtschaftliches Eigentum an den Pensionszahlungen verschafft wird.

FG Baden-Württemberg v. 5.5.2022 – 12 K 2861/19, EFG 2023, 183, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 15/22

b) Zur Zuflussfiktion von Arbeitslohn bei beherrschenden geschäftsführenden Gesellschaftern

Der Zufluss eines Vermögensvorteils bei einem beherrschenden Geschäftsführer-Gesellschafter setzt

  • neben der Fälligkeit des Anspruchs gegen die Kapitalgesellschaft
  • auch die gewinnmindernde Buchung bei der Gesellschaft voraus.

Das FG folgt damit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, die darauf abstellt, dass die Verbindlichkeit nach den GoB hätte berücksichtigt werden müssen (BMF v. 12.5.2014 – IV C 2 - S 2743/12/10001 – DOK 2014/0074863, BStBl. I 2014, 860 = EStB 2014, 214 [Günther]). Vielmehr kommt es für die Beurteilung, ob ein Zufluss fingiert werden kann, auf die tatsächliche Handhabung an. Die Grenze wird durch § 42 AO bestimmt.

FG Baden-Württemberg v. 30.6.2022 – 12 K 58/20, EFG 2023, 193, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 20/22

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