§ 78 Abs. 3 S. 1 FGO schließt zwar nicht jedwede Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen aus, allerdings bleibt die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Bei der vom Gericht im Einzelfall zu beurteilenden Ermessensentscheidung begründen

  • die Corona-Pandemie und
  • die mit ihr im Entscheidungszeitpunkt einhergehenden Gefahren und Beschränkungen

grundsätzlich – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – keinen zwingenden Ausnahmefall, der eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten gebietet.

FG Hamburg v. 18.5.2021 – 1 K 175/20, NZB eingelegt, Az. des BFH: IX B 38/21

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