Streitig ist, ob das FA die Überlassung eines Mandantenstamms an eine GmbH zu Recht als gewinnrealisierende verdeckte Einlage qualifiziert hat. Das FG entschied, dass die Verpachtung keine verdeckte Einlage darstellt.

Verdeckte Einlagen sind Zuwendungen eines Vermögensvorteils in Form eines bilanzierungsfähigen Wirtschaftsguts seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahe stehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben.

Wirtschaftsgut: Ein Mandantenstamm einer Steuerberatungskanzlei stellt ein von anderen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens unabhängiges, eigenständiges Wirtschaftsgut dar, das somit Gegenstand einer verdeckten Einlage sein kann.

Gegenleistung: Die Überlassung eines Wirtschaftsguts auf der Grundlage einer vertraglichen Nutzungsbefugnis begründet in aller Regel noch kein wirtschaftliches Eigentum. Die Vereinbarung über die Überlassung des Mandantenstamms ist zivilrechtlich als Pachtverhältnis einzuordnen. Ein Pachtzins kann auch in geldwerten Leistungen bestehen. Wenn in einem Pachtvertrag kein ausdrückliches Kündigungsrecht vereinbart und die Pachtzeit nicht bestimmt ist, kann eine Kündigung für den Schluss eines Pachtjahres erfolgen.

Die Nutzungsdauer eines Mandantenstamms beträgt 6-10 Jahre, wenn der oder die früheren Praxisinhaber in der erwerbenden Gesellschaft weiterhin entscheidenden persönlichen Einfluss ausübt/ausüben.

FG Münster v. 24.6.2021 – 10 K 2506/18 F

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