Der Beschluss des Registergerichts bzgl. der Bestellung eines Nachtragsliquidator für eine Ltd. nach englischem Recht, die aufgrund der Löschung im englischen Gesellschaftsregister erloschen ist, entfaltet auch im finanzgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung, wenn der Beschluss durch arglistige Täuschung (hier: Erschleichung der Zuständigkeit des Registergerichts bzw. des inländischen Gerichtsstands durch Täuschung über Inlandsvermögen einer Ltd.) erlangt wurde. Das Registergericht erliegt bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine Ltd. einem Irrtum, wenn es seine Zuständigkeit infolge der unzutreffenden Behauptung annimmt, die Ltd. habe inländisches Vermögen ("Goldbestand") bzw. Steuererstattungsansprüche aus dem finanzgerichtlichen Verfahren, obwohl die Ltd. über keinen Goldbestand verfügt bzw. steuerlich nicht geführt wurde, also keine Steuerzahlungen geleistet hatte, so dass auch keine Steuererstattungsansprüche erlangt werden können.

FG Köln v. 24.4.2023 – 14 K 3066/15, NZB eingelegt, Az. des BFH: I B 25/23

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