Bei der Ermittlung der Höhe des gesondert und einheitlich festzustellenden Veräußerungsgewinns i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG sind

  • die Verluste aus Termingeschäften (hier: aufgrund von Aktienforward-Geschäften und insoweit geleisteten Barausgleichszahlungen) als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG einzubeziehen und
  • der festzustellende Veräußerungsgewinn, der der Steuerfreistellung gem. § 8b Abs. 2 S. 1 KStG unterfällt, entsprechend zu mindern,

wenn Termingeschäfte und Aktiengeschäfte

  • sowohl nach den tatsächlichen Abläufen
  • als auch nach der Anlageplanung

konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich gegenseitig bedingen (Anschluss an BFH v. 9.4.2014 – I R 52/12, BStBl. II 2014, 861 = GmbH-StB 2014, 193 [Schwetlik]).

Mit § 39 Abs. 3 InvStG 2018 hat der Gesetzgeber an die bereits bestehende Rechtslage angeknüpft und (lediglich) klargestellt, dass die Gestaltungsmodelle von Spezial-Sondervermögen, bei denen Anleger des Spezial-Investmentfonds die Aktienveräußerungsgewinne steuerfrei vereinnahmen und gleichzeitig steuerwirksame Verluste aus Termingeschäften geltend machen können, ausgeschlossen sind.

FG Köln v. 10.12.2020 – 12 K 2675/16, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 24/21

Beraterhinweis In der Revision hat der BFH insbesondere folgende Fragen zu klären:

  • Ist bei einer Anlage in einem Spezial-Investmentfonds im Jahr 2011 der gesondert und einheitlich festzustellende Veräußerungsgewinn um die im Rahmen eines Aktien-Forwardgeschäfts geleisteten Barausgleichszahlungen zu mindern?
  • Ist die mit Wirkung ab 1.1.2018 eingeführte Vorschrift des § 39 Abs. 3 InvStG (betreffend sog. Kopplungsgeschäfte) rückwirkend auf den vorliegenden Fall anzuwenden?

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