Die steuerliche Anerkennung einer durch Gehaltsumwandlung finanzierten Pensionszusage, bei der sämtliche Versorgungsansprüche mit einer garantierten 3%igen Verzinsung auf die umgewandelten Beträge begrenzt sind, ist nicht davon abhängig, ob die Kriterien der Erdienbarkeit und Probezeit erfüllt werden bzw. die Pensionszusage unmittelbar nach Gründung des Unternehmens erteilt wird (vgl. BFH v. 7.3.2018 – I R 89/15, GmbHR 2018, 878 = GmbH-StB 2018, 243 [Görden]).

Die Pensionszusage enthält eindeutige Angaben zur Höhe der in Aussicht gestellten zukünftigen Leistungen (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die steuerliche Anerkennung der Zusage scheitert auch nicht an einer fehlenden Erdienbarkeit. Dazu hat der BFH entschieden, dass dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden ist. Denn in einem solchen Fall hat der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und ist durch diese wirtschaftlich nicht belastet. Aus diesem Grund sind auch weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der GmbH noch die fehlende Probezeit für deren steuerliche Anerkennung relevant.

FG Düsseldorf v. 16.11.2021 – 6 K 2196/17 F, NZB eingelegt, Az. des BFH: I B 89/21

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