Kein Vertrauensschutz: Im Urteil des BFH v. 27.9.2017 – II R 41/15, BStBl. II 2018, 667 = GmbHR 2018, 272 = GmbH-StB 2018, 109 (E. Böing), wonach für das Vorliegen einer grunderwerbsteuerbaren mittelbaren Anteilsvereinigung i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG im Fall der Zwischenschaltung einer Personengesellschaft die Beteiligung am Gesellschaftskapital anstelle der gesamthänderischen Mitberechtigung maßgebend ist, liegt keine die Gewährung von Vertrauensschutz für bereits abgeschlossene Anteilsübertragungen gebietende Änderung der Rechtsprechung.

Keine ständige Rechtsprechung: Durch das hiervon abweichende, zu § 1 Abs. 3 GrEStG 1983 ergangene Urteil des BFH v. 8.8.2001 – II R 66/98, BStBl. II 2002, 156 = GmbHR 2001, 1065 = GmbH-StB 2001, 305 (Trossen) konnte keine ständige Rechtsprechung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals einer "unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft" i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG n.F. begründet werden.

Auch die allgemein zur Definition des Anteils einer Gesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG für Personengesellschaften ergangenen norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften sind nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand in Bezug auf die Gestaltung eines sog. "RETT-Blockers" zu begründen.

FG Düsseldorf v. 25.3.2021 – 11 K 2137/20 GE, rkr.

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