Streitig ist, ob die in einem begrenzten Zeitraum (17.8.2012 bis 19.12.2013) fehlende (ausdrückliche) Satzungsregelung zur Vermögensbindung gem. § 61 Abs. 3 AO zu einer rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit und damit zu einem Wegfall der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für die Vorjahre 2005-2008 führen kann. Das FG entschied:

Der Grundsatz der Vermögensbindung soll verhindern, dass Vermögen, das die gGmbH aufgrund der steuerbegünstigten Tätigkeit erworben hat, für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.

Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der gGmbH oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Die Prüfung des Zwecks muss ausschließlich aufgrund einer konkreten Bestimmung in einer wirksamen Satzung möglich sein.

Auslegung? Ist der Wegfall des bisherigen Zwecks als Voraussetzung des Vermögensanfalls überhaupt nicht erwähnt, ist eine Auslegung der Satzung in der Weise, dass die Regelung zu einer anderen Art des Vermögensanfalls auf den Wegfall des bisherigen Zwecks zu übertragen ist, nicht möglich.

Die rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit im Falle einer Änderung bzw. Aufhebung und Neufassung der Satzung, die dem Grundsatz der Vermögensbindung nicht (mehr) entspricht, verstößt als solche nicht gegen das Übermaßverbot.

FG Sachsen-Anhalt v. 19.4.2023 – 3 K 475/16, NZB eingelegt, Az. des BFH: V B 33/23

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