Der Zinslauf von Erstattungszinsen nach § 233a AO beginnt nicht mit freiwilligen Vorauszahlungen auf ursprünglich erwartete Nachzahlungen. Entscheidend ist vielmehr die Steuerbescheidlage.

Hess. FG v. 6.7.2022 – 4 K 702/20, NZB eingelegt

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