G ist zu 25 % an der A-GmbH beteiligt und seit Jahren ihr GF. In seiner ESt-Erklärung macht G Aufwendungen i.H.v. 94.980 EUR für seine Abschiedsfeier als Werbungskosten geltend. Das FG versagte – wie das FA – den Werbungskostenabzug:

Vollständiges Abzugsverbot: § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ist lex specialis gegenüber § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG und führt zu einem vollständigen Abzugsverbot.

Aufwendungen für ähnliche Zwecke i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Die Vergleichbarkeit mit den im Gesetz genannten Einrichtungen kann sich entweder aus Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben.

FG Nürnberg v. 19.10.2022 – 3 K 51/22, rkr.

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