Streitig ist, ob der in den USA ansässigen S-Corporation – oder ihren Gesellschaftern – im Hinblick auf eine Gewinnausschüttung einer inländischen Tochtergesellschaft der S-Corporation ein Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung der KapErtrSt zusteht. Das FG entschied:

Zu Gunsten einer US-amerikanischen S-Corporation findet – trotz ihrer Qualifikation als sog. hybride Gesellschaft – bei Ausschüttungen ihrer deutschen Tochtergesellschaft Art. 10 Abs. 3 DBA-USA Anwendung.

Einer Geltendmachung des aus § 50d Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 DBA-USA i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG und Art. 29 Abs. 2 DBA-USA folgenden Freistellungs- und Erstattungsanspruchs durch die S-Corporation selbst steht § 50d Abs. 1 S. 11 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG entgegen.

Mangels materiell-rechtlicher Wirkung führt diese Regelung nicht zu einer betragsmäßigen Verringerung des Anspruchs.

Infolge der verfahrensrechtlichen Wirkung, die § 50d Abs. 1 S. 11 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG beizumessen ist, ist der Anspruch gem. § 50d Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 DBA-USA i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG und Art. 29 Abs. 2 DBA-USA durch die Gesellschafter der S-Corporation geltend zu machen.

FG Köln v. 16.11.2022 – 2 K 750/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 13/23

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