A war Alleingesellschafter-Geschäftsführer der C-GmbH, an die er – unstreitig – im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück vermietete. Eine im Jahr 2017 von der C-GmbH gezahlte Dividende war in der ESt-Erklärung doppelt erfasst:

  • Zum einen als Betriebseinnahme (i.R.d. Betriebsaufspaltung) in Anlage G,
  • zum anderen als Dividende in der Anlage KAP.

Streitig ist, ob eine Änderung des ESt-Bescheides nach §§ 129, 173 AO möglich ist. Das FA lehnte den Änderungsantrag ab, das FG dagegen bejaht einen Änderungsanspruch nach § 173 AO:

Der Irrtum darüber, welche Dividende bei zutreffender Auslegung eines Steuererklärungsformulars in ein bestimmtes Feld im Erklärungsformular einzutragen ist, stellt kein mechanisches Versehen bei der Willensäußerung dar, sondern ist das Ergebnis eines vom Erwartungshorizont des Formularerstellers offenbar abweichenden Vorgangs bei der rechtlichen Willensbildung, meist das Vorstadium der Willensäußerung.

"Tatsache": Der Umstand, dass eine bezogene Dividende sowohl bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als auch als Betriebseinnahme i.R.d. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (also doppelt) Eingang in die ESt-Erklärung gefunden hat, stellt eine Tatsache i.S.d.§ 173 AO dar.

Ein Überwachungsverschulden eines nicht den steuer- oder rechtsberatenden Berufen zugehörigen Steuerpflichtigen im Bereich der Besteuerung von Kapitalerträgen kommt nur in ganz wenigen, besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.

Keine grobe Pflichtverletzung: Die Tatsache, dass die Finanzverwaltung keinen Erfolg bei dem Versuch hatte, Erklärungsformulare und flankierende Anleitungen eindeutig und ohne verbleibende Interpretationsspielräume auszugestalten, schließt es aus, dem auf der anderen Seite des Steuerschuldverhältnisses mitwirkenden Steuerberater beim Ausfüllen dieses Formulars eine besonders grobe – in Abgrenzung zu einer bloß einfach fahrlässigen – Pflichtverletzung vorzuwerfen, wenn eine Fehleintragung aufgrund der mehrdeutigen Formularausgestaltung erfolgt.

FG Berlin-Bdb. v. 23.5.2023 – 6 K 6019/21

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