Im Falle einer fingierten vGA i.S.d. § 8a Abs. 1 KStG a.F. ohne eine tatsächliche Zahlung von Vergütungen für Fremdkapital kommt es für den Zeitpunkt des Bezugs der Kapitalerträge i.S.d. § 50d Abs. 1 S. 7 EStG a.F – und damit für den Beginn der Antragsfrist – auf den Zeitpunkt an, in dem die Gläubigerin über die Kapitalerträge wirtschaftlich verfügen konnte.

FG Köln v. 12.1.2020 – 2 K 1495/17, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I B 15/21

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