§ 6 Abs. 5 AStG steht der Festsetzung von Stundungszinsen (§ 234 AO) und Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) entgegen.

Stundung: § 6 Abs. 5 AStG ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass nicht nur eine geschuldete und festgesetzte Wegzugsteuer zinslos zu stunden ist, sondern auch, dass eine geschuldete und verspätet festgesetzte Wegzugsteuer ohne eine aus der Verspätung resultierende Zinsbelastung festzusetzen ist, wenn diese gem. § 6 Abs. 5 AStG nach der Festsetzung zinslos zu stunden ist.

Nachzahlungszinsen: Für die nach § 6 Abs. 1 AStG geschuldete, aber gem. § 6 Abs. 5 AStG zinslos zu stundende Wegzugsteuer fallen nach dem Sinn und Zweck des § 233a AO auch keine Nachzahlungszinsen an.

Diese Maßstäbe gelten auch für die Wohnsitzverlegung in die Schweiz.

FG Köln v. 11.5.2021 – 2 V 1929/20

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