Die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung nach § 150 Abs. 8 AO (Verzicht auf die Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung) liegen nicht vor, wenn die Klägerin – eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer UG – selbst keinen Internetanschluss und auch keinen Computer besitzt, aber ihr Gesellschafter-GF bzw. Liquidator darüber verfügt. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass ihr GF nicht verpflichtet sei, die bei ihm vorhandenen Voraussetzungen für eine Datenfernübertragung zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Klägerin zu verwenden.

FG München v. 25.1.2021 – 7 K 2456/19 U

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