Ist Leistender eine Organgesellschaft, steht der Anspruch gegen den Bauträger auf Nachzahlung der USt aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarungen und wegen der Anpassung i.R.d. Wegfalls der Geschäftsgrundlage bezüglich der Regelung zur USt nicht dem Organträger, sondern der Organgesellschaft zu.

Sächs. FG v. 3.2.2021 – 2 K 763/20, Rev. zugelassen

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