Der Kläger K war Gesellschafter der A-GmbH. 2014 brachte er Anteile im Weg eines qualifizierten Anteilstausches in die B-GmbH ein. Der Ansatz der Anteile erfolgte auf Antrag gem. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG zum Buchwert. Die B-GmbH veräußerte Anteile hiervon in den Jahren 2018 und 2019 innerhalb der Sperrfrist (§ 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG) mit der Folge, dass K Einbringungsgewinne rückwirkend auf das Veranlagungsjahr der Einbringung (2014) zu versteuern hatte.

Kirchensteuern sind als Sonderausgaben im Jahr der Zahlung und nicht im Jahr der Steuerentstehung abzugsfähig. Das gilt auch für Fälle außerordentlicher Einkünfte wie Veräußerungsgewinne.

Dies gilt auch für die rückwirkende Besteuerung von Einbringungsgewinnen gem. § 22 Abs. 2 UmwStG. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich nicht wesentlich von den bereits entschiedenen Fällen.

FG Hamburg v. 15.6.2023 – 3 K 156/21

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