Tatsächliche Bewirkung der Leistung: Derjenige, der den Vorsteuerabzug geltend macht, muss nachweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt auch die tatsächliche Bewirkung von Leistungen. Der als Rechnungsaussteller erscheinende Unternehmer muss identisch mit dem leistenden Unternehmer sein.

Anschrift: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr ist jede Art von Anschrift ausreichend, aber auch erforderlich, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Indizwirkung der HR-Eintragung: Im zeitlichen Umfeld von Handelsregistereintragungen geht von den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschriften eine gewisse Indizwirkung dafür aus, dass die eingetragene Gesellschaft unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist.

Höchstrichterlich ungeklärt ist,

  • welcher Verschuldensmaßstab für die Frage zugrunde zu legen ist, ob ein Unternehmer hätte wissen können, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ferner,
  • welche Sorgfaltspflichten einen Unternehmer treffen, wenn er erstmalig mit neu am Markt auftretenden Unternehmern Leistungsbeziehungen aufnimmt, und
  • welche Folgen ein "Abtauchen" eines Leistenden während einer laufenden Geschäftsbeziehung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers hat.

FG Bdb. v. 5.7.2021 – 7 V 7073/21

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