Anscheinsbeweis: Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer (GF) einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw – unabhängig von einem mit der ebenfalls von ihm vertretenen Gesellschaft vereinbarten Nutzungsverbot – auch für private Fahrten nutzt, da nicht zu erwarten ist, dass ein Verstoß gegen ein Privatnutzungsverbot aufgrund des fehlenden Interessengegensatzes eine irgendwie geartete gesellschaftsrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Konsequenz nach sich ziehen würde (Anschluss an BFH v. 23.1.2008 – I R 8/06, GmbHR 2008, 601 = GmbH-StB 2008, 159 [Schwetlik]; FG Köln v. 8.12.2022 – 13 K 1001/19, GmbH-StB 2023, 210 [Brinkmeier] = EFG 2023, 797).

Bewertung der vGA: Die private Nutzung eines Pkw durch den Alleingesellschafter-GF trotz Privatnutzungsverbots führt zu einer vGA, die nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG), sondern i.R.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG auf der Ebene der GmbH nach Fremdvergleichsmaßstäben unter Berücksichtigung des gemeinen Wertes – und damit eines angemessenen Gewinnaufschlags – zu bewerten ist.

§ 7g EStG: Die Privatnutzung eines Fahrzeugs im Rahmen einer vGA stellt auch aus Sicht der Gesellschaft keine betriebliche Nutzung i.S.d. § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG dar.

FG Münster v. 28.4.2023 – 10 K 1193/20 K G F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 33/23

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