Streitig ist die Haftung der klagenden GmbH für nicht abgeführte Lohnsteuer (LSt) im Zusammenhang mit vertraglich vereinbarten, aber nicht ausgezahlten Sondervergütungen.

Die Mitteilung einer GmbH über die Höhe des Arbeitslohns ihres Alleingesellschafter-GF an ihren Steuerberater zum Zwecke der Fertigung der LSt-Anmeldung ist eine Tatsachenmitteilung, in der kein konkludenter Verzicht des GF auf ihm im jeweiligen Anmeldungszeitraum nach seinem Anstellungsvertrag zustehendes Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld gesehen werden kann.

Auch in dem Umstand, dass die GmbH die Sondervergütungen nicht als Aufwand verbucht hat, kann kein rechtserheblicher Verzicht des Alleingesellschafter-GF gesehen werden (entgegen Thür. FG v.18.2.2009 – III 1027/05, GmbH-StB 2011, 29).

FG Mecklenburg-Vorpommern v. 20.7.2022 – 3 K 149/20, rkr.

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