Streitig ist, ob das FA nach einer BP ergangene Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes berichtigen konnte.

Eine Berichtigung gem. § 129 AO ist zulässig, wenn

  • der Steuerpflichtige einen streitigen Hinzurechnungsbetrag in der Steuererklärung statt im Sachbereich 14 (als nicht abziehbare BA gem. § 4 Abs. 5 und § 4 Abs. 5b EStG) fälschlicherweise im Sachbereich 13 (als nicht ausgleichsfähiger Verlust, der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht berücksichtigt wird) einträgt,
  • dieser Fehler im Ergebnis bei der Veranlagung durch Verfügung eines sog. "Übernahme-Ausschluss" und die manuelle Erfassung des hinzuzurechnenden Betrags korrigiert werden,
  • diese ergebnisorientierte Korrektur sodann während der Betriebsprüfung unbemerkt bleibt, da das EDV-Programm "BpA-EUR" den "Übernahme-Ausschluss" nicht automatisch berücksichtigt, und
  • dieser Fehler in die nach der BP ergangenen Änderungsbescheiden übernommen wird.

Die für verschiedene VZ erfolgte Benennung unterschiedlicher Kennziffern für sachlich gleiche Beträge bei gleicher Rechtslage lässt auf einen – der Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder dem Übersehen notwendiger Eintragungen vergleichbaren – Irrtum des Betriebsprüfers über den Programmablauf schließen, soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Prüfer rechtliche oder tatsächliche Erwägungen vorgenommen hat und die Eintragung eines streitigen Hinzurechnungsbetrags in der Steuererklärung unter einer unzutreffenden Kennziffer und einen diesbzgl. bei der Veranlagung manuell erfassten "Übernahme-Ausschluss" wahrgenommen oder gar geprüft hat.

FG Münster v. 10.5.2023 – 13 K 327/20 G F, NZB eingelegt, Az. des BFH: III B 66/23

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