Zum Sonder-BV eines Gesellschafters bei einer gewerblich tätigen PersG zählen diejenigen WG, die einem MU gehören oder die geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der PersG zu dienen (Sonder-BV I) oder die zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der PersG eingesetzt werden (Sonder-BV II).

Nur mittelbar günstige Wirkungen auf den Betrieb der PersG reichen für die Zuordnung zum Sonder-BV nicht aus.

Für die Zuordnung zum Sonder-BV II ist der Veranlassungszusammenhang maßgebend.

Die Beteiligung an einer GmbH kann die Beteiligung des Gesellschafters an einer PersG sowohl dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der PersG wirtschaftlich vorteilhaft ist, als auch dadurch, dass sie der MU-Stellung selbst dient, weil durch die Beteiligung an der GmbH der Einfluss des Gesellschafters in der PersG steigt bzw. gestärkt wird.

FG Münster v. 23.8.2022 – 15 K 52/19 G, NZB eingelegt, Az. des BFH: IV B 74/22

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