Die A-GmbH betrieb sechs Lehrinstitute. Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung dieser Lehrinstitute gewerbesteuerfrei ist. Das FG entschied:

Der Gewinn aus der Veräußerung von privaten Lehrinstituten ist nicht nach § 3 Nr. 13 GewStG i.d.F. des JStG 2019 von der GewSt befreit, da deren Veräußerung nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dient.

Die Veräußerung kann auch nicht im Hinblick auf den Umfang der parallelen umsatzsteuerlichen Befreiung von Unterrichtsleistungen nach § 4 Nr. 21 a) UStG als gewerbesteuerfrei behandelt werden, da sie keine unselbständige Nebenleistung zu der dem Schul- und Bildungszweck dienenden Hauptleistung darstellt.

Eine Gewerbesteuerfreiheit ergibt sich auch nicht unmittelbar oder im Wege der richtlinienkonformen Auslegung aus Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL.

FG Düsseldorf v. 10.8.2023 – 9 K 349/22 G, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 25/23

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