Ausschüttungen aus der Vermögenssubstanz der Gesellschaft stehen der Annahme einer Gewinnausschüttung nicht entgegen. Für die Annahme einer Dividende i.S.d. Art. 20 Abs. 2 S. 3 DBA-LUX bedarf es grundsätzlich nicht realer, am Markt erzielter Einkünfte der ausschüttenden ausländischen Kapitalgesellschaft.

Die Gewinnausschüttung einer luxemburgischen Tochtergesellschaft (in der Rechtsform einer SARL) an die inländische Muttergesellschaft (in der Rechtsform einer KGaA) stellt sich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn

  • die KGaA der SARL ein Darlehen zur Verfügung gestellt und kurze Zeit später auf die Rückzahlung verzichtet hat und
  • der SARL die Gewinnausschüttung allein aufgrund dieses Verzichts möglich war und
  • soweit die Verluste, die auf der ausschüttungsbedingten Wertminderung der SARL beruhen, – im Rahmen eines Gesamtplans – von den Gesellschaftern der hinter der KGaA stehenden Personengesellschaft steuerwirksam genutzt werden sollen.

Schl.-Holst. FG v. 10.2.2021 – 5 K 199/18

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