Streitig ist die Besteuerung der inländischen Betriebsstätte einer ungarischen Kapitalgesellschaft: Dem in der KSt-Erklärung 2017 erklärten Gewinn (13.565 EUR) folgte das FA nicht. Unter Verweis auf § 32 BsGaV ging das FA hinsichtlich der inländischen Betriebsstätte von einer Routinebetriebsstätte aus und ermittelte den Gewinn in der Weise, dass es aus den BA unter Ansatz eines Aufschlagsatzes von 10 % einen Gewinn i.H.v. 123.733 EUR errechnete.

Dass FG entschied, dass der Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften des AStG zum Fremdvergleichsgrundsatz im Streitfall nicht gegeben ist. Deshalb kommt auch eine Anwendung der BsGaV nicht in Betracht.

Ein möglicher Ansatz fiktiver Aufschlagsätze in Bezug auf die Leistungsbeziehungen zwischen einer ausländischen Muttergesellschaft und der inländischen Betriebsstätte ist den Vorschriften des AStG nicht zu entnehmen.

FG Nürnberg v. 27.9.2022 – 1 K 1595/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 45/22

Beraterhinweis Der BFH hat nun zu entscheiden, ob die Berechnungen nach § 1 Abs. 5 AStG i.V.m. der BsGaV Vorrang haben vor einer Gewinnermittlung, in der keine Verrechnungen mit dem Mutterhaus vorliegen.

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