Streitig ist, ob die klagende GmbH & Co. KG für von ihr bezogene Beratungsleistungen hinsichtlich der Veräußerung ihres Tochterunternehmens Vorsteuer abziehen kann.

Für Beratungsleistungen zur Durchführung einer Anteilsveräußerung kann keine Vorsteuer abgezogen werden, weil diese Beratungsleistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen stehen.

Die Inhaberschaft von Anteilen an einer GmbH reicht (im Gegensatz zur Inhaberschaft von Vermögenswerten dieser GmbH) für sich genommen nicht aus, um eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der Veräußerin fortführen zu können.

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nicht vor, wenn nur (isoliert) die Inhaberschaft am Unternehmen ohne die die unternehmerische Betätigung vermittelnden Rechtsverhältnisse (Vermietung, Organschaft) übertragen wird. Etwas anders gilt jedoch bei der Übertragung der Beteiligung einer Organgesellschaft, wenn auch zwischen dem Anteilserwerber und der bisherigen Organgesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht bzw. begründet wird und der Anteilserwerber als neuer Organträger die aufgrund der bisherigen Organschaft bestehende eigenunternehmerische Tätigkeit des Veräußerers unverändert fortführt. In diesem Fall kann es sich bei der Beteiligung an der Organgesellschaft um ein hinreichendes Ganzes bzw. Teilvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1a S. 2 UStG handeln. Da die für die Fortführung des Geschäftsbetriebs insoweit notwendigen Betriebsgrundstücke vom Erwerber auch angemietet werden können, ist der Erwerber als Organträger auch ohne deren Übertragung umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger der Vermietungsleistung des Veräußerers. Für eine Geschäftsveräußerung müssen die bestehenden Rechtsverhältnisse insoweit nicht mit "übertragen" werden.

FG Nürnberg v. 23.2.2021 – 2 K 309/16, NZB eingelegt, Az. des BFH: XI B 32/21

Beraterhinweis Bereits im ersten Rechtsgang hatte der BFH entschieden, dass grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der Anteile an einer GmbH vorliegt (BFH v. 18.9.2019 – XI R 33/18, GmbHR 2020, 334).

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