Streitig ist das Vorliegen eines schädlichen Beteiligungserwerbs i.S.d. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG 2002 n.F.

Teleologische Reduktion: § 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F. ist teleologisch und verfassungskonform zu reduzieren, wenn der Beteiligungserwerb nicht zu einem change of control führt.

FG Münster v. 23.8.2023 – 9 K 2166/21 K G F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 53/23

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