In einem BP-Fall, in dem ein Beraterwechsel stattfand, begehrte der neue Steuerberater Einsicht in die komplette Prüferhandakte und die digitalen Daten des Prüfers. Das FA lehnte die Einsichtnahme in die digitalen Prüferdaten ab, das FG gab dem FA Recht.

Die DSGVO begründet keinen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Vorlage sämtlicher Daten in elektronischer Form, die vom FA über den Steuerpflichtigen erhoben oder verarbeitet worden sind oder die – wie z.B. sonstige Tabellen oder Hilfsmittel – zum Zwecke der Verarbeitung herangezogen worden sind.

Die Vorlagepflicht gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist restriktiv auszulegen. Sie knüpft an die Auskunftspflicht gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO an, ist eines der Mittel, mit denen der Verpflichtete seine Auskunftspflicht erfüllt, und geht nicht weiter als diese.

Eines Informations- und Vorlagerechts nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO bedarf es nicht, wenn der Betroffene genau weiß, welche Daten (hier: i.R.d. BP erhobene bzw. in den Steuererklärungen und den zusammen mit diesen eingereichten Belegen enthaltene Daten) über ihn erhoben worden sind und vom Verantwortlichen vorgehalten werden.

Aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO folgt kein Anspruch auf Vorlage sämtlicher der durch Weiterverarbeitung entstandenen Daten bzw. des Verarbeitungsergebnisses (hier: im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Prüfer generierte Daten).

FG Münster v. 11.5.2022 – 9 K 848/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 29/22

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