Nach § 15a EStG nicht abziehbare Verluste fallen nicht unter die nach § 8c KStG bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht mehr abziehbaren Verluste.

FG Köln v. 28.10.2021 – 1 K 2563/17, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 27/21

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