Die Verantwortlichkeit eines GF für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus der nominellen Bestellung zum GF. Dies ist auch dann der Fall, wenn der GF nur als Strohmann fungiert.

FG Münster v. 12.8.2022 – 4 K 1469/20 U, NZB eingelegt, Az. des BFH: VII B 150/22

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