Die lediglich buchhalterisch vollzogene Einlage in die Kapitalrücklage einer GmbH zu dem Zweck der anschließenden Tilgung eines Darlehens der Alleingesellschafterin stellt einen Gestaltungsmissbrauch dar und ist daher wie ein – im Umfang des werthaltigen Anteils gewinnerhöhender – Forderungsverzicht zu behandeln.

Die gesellschaftsrechtliche Anerkennung der Rückzahlung von Einlagen und Gesellschafternachschüssen in den in § 19 Abs. 5 und § 30 Abs. 2 GmbHG geregelten Fällen rechtfertigt nicht die steuerrechtliche Anerkennung jedweder Sachverhalte, in denen Geldmittel zwischen Gesellschaft und Gesellschafter "hin- und hergezahlt" werden.

FG Düsseldorf v. 22.12.2021 – 7 K 101/18 K, G, F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 11/22

Beraterhinweis Bei dem in der Praxis als "Cash-Circle" bekannten Modell ist zu differenzieren:

  • Abwicklung über Verrechnungskonten: Erfolgt keine Bareinzahlung in die Kapitalrücklage, sondern lediglich eine Abbildung über konzerninterne Verrechnungskonten, so liegt nach Ansicht des FG Gestaltungsmissbrauch vor.
  • Tatsächliche Zahlungen: Selbst, wenn die Einzahlungen erst "in letzter Minute", d.h. in zeitlicher Nähe zur Veräußerung des GmbH-Anteils geleistet werden, liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor (BFH v. 20.7.2018 – IX R 5/15, GmbHR 2019, 133 = GmbH-StB 2019, 3 [Trossen] und BMF v. 7.6.2022 – IV C 6 - S 2244/20/10001 :001 – DOK 2022/0474692, GmbHR 2022, 998 = GmbH-StB 2022, 283 [Trossen]).

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