Unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG fallen Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben – wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.

Die Anschaffung eines Supersportwagens, der sich nach seinem Erscheinungsbild als Prototyp eines Sportwagens darstellt, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen erregt, der sportlichen Betätigung dient und geeignet ist, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen zu dienen, fällt unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.

FG München v. 10.10.2022 – 7 K 1693/20, rkr. (NZB als unzulässig zurückgewiesen, Az. des BFH: XI B 100/22)

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