Auf den Einbringungsgewinn II, der allein aufgrund des rückwirkenden Ansatzes nach § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG 2006 noch in die siebenjährige Sperrfrist fällt, findet nach der teleologisch gebotenen einschränkenden Auslegung des § 3 Nr. 40 S. 3 und 4 EStG a.F. das Teileinkünfteverfahren Anwendung.

FG Münster v. 12.4.2023 – 13 K 1566/20 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 25/23

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