Ist eine (echte) Betriebsaufspaltung begründet worden, indem ein Einzelunternehmer eine Betriebs-GmbH (Gesellschafter = Einzelunternehmer mit 75 % und sein Sohn mit 25 %) gegründet und anschließend das Betriebsgrundstück dieser entgeltlich zur Nutzung überlassen hat, führen die spätere unentgeltliche Übertragung des Betriebsgrundstücks auf den Sohn – unabhängig vom Grund der Übertragung (im Streitfall: Scheidungsverfahren) –

  • zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und
  • zur Zwangsbetriebsaufgabe des Verpachtungsbetriebs.

Versteuerung der stillen Reserven: Die im Betriebsgrundstück und in den GmbH-Anteilen des Einzelunternehmers ruhenden stillen Reserven sind – unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens und der Vergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG – der Besteuerung zugrunde zu legen.

Eine vor der Grundstücksübertragung begonnene, weitere originäre gewerbliche Tätigkeit des Einzelunternehmers verhindert diese Rechtsfolgen nur dann, wenn diese Tätigkeit zuvor bereits zum gewerblichen Verpachtungsbetrieb gehört hat – quasi als Einzelunternehmen bestehend aus zwei gewerblichen Tätigkeiten (vgl. hierzu BFH v. 18.7.2018 – X R 36/17, GmbHR 2019, 247 = BFH/NV 2019, 195).

Führung eines weiteren Einzelunternehmens: Wird ein weiteres Einzelunternehmen

  • sowohl räumlich – andere Geschäftsräume an anderem Ort –
  • als auch sachlich – anderer Schwerpunkt –
  • wie auch buchhalterisch und bilanziell

vollständig getrennt vom Besitzunternehmen geführt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, auch wenn einzelne sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte vorhanden sind, eine Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen jedoch nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen.

Eine neben der Verpachtung des Betriebsgrundstücks erfolgte unentgeltliche Überlassung von Know-how und Erfahrungen an die Betriebs-GmbH könnte nach Beendigung des Pachtverhältnisses allenfalls dann ein Fortbestehen der Betriebsaufspaltung gewährleisten, wenn es sich nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die selbstständig übertragen werden können und wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen. Zudem muss die Nutzungsüberlassung hinreichend konkret und steuerlich anzuerkennen sein.

Die Nutzung eines Arbeitszimmers für Zwecke der GF-Tätigkeit bei der Betriebs-GmbH stellt nur dann die unentgeltliche Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage dar, wenn das häusliche Arbeitszimmer funktional wesentlich für den Betrieb der GmbH ist und dessen Nutzfläche im Verhältnis zu den übrigen Nutzflächen der GmbH mehr als nur geringfügig einzustufen ist. Die Wesentlichkeitsgrenze nimmt der BFH hier bei 10 % an (BFH v. 29.7.2015 – IV R 16/13, GmbHR 2015, 1337 = BFH/NV 2016, 19).

FG Nds. v. 1.12.2021 – 9 K 18/19, NZB eingelegt, Az. des BFH: III B 6/22

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