In der steuerrechtlichen Auseinandersetzung auf der Ebene der A-GmbH macht sich das FG Münster die Feststellungen des Strafgerichts zu eigen. Es sei unerheblich, dass sich die A-GmbH Nachweise über die Gewerbeanmeldung, Haftpflichtversicherung, Handwerkskarte, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft habe vorlegen lassen. Es bestünden die folgenden Möglichkeiten:

  • Zum einem sei es möglich, dass die ausgewiesenen Bauleistungen tatsächlich erbracht wurden.
  • Des Weiteren sei es möglich, dass die Rechnungen Abdeckrechnungen seien und die abgeflossene Liquidität entweder an die A-GmbH zurückgeflossen sei, um Schwarzlöhne zahlen zu können oder der Liquiditätsrückfluss "gesellschaftsrechtlich" durch die Gesellschafter verwendet wurde.

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