Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung – und somit auch der Ort der Geschäftsleitung – ist dort, wo tatsächlich der maßgebende Wille des Unternehmens gebildet wird. Ein solcher Mittelpunkt kann sich nur an einem einzigen Ort befinden – mehrere Mittelpunkte waren nach ursprünglicher BFH-Rechtsprechung nicht möglich[9].

Beachten Sie: Findet die geschäftsleitende Tätigkeit an mehreren Orten statt, z.B. durch mehrere Geschäftsführer, die sich nicht an einem festen Ort zusammenfinden, hat grundsätzlich eine Gewichtung zu erfolgen, um den tatsächlichen Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung feststellen zu können.

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