Nach geänderter BFH-Rechtsprechung ist der Gewinn aus der Veräußerung des bisher originär gewerblichen Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG nicht bereits dann dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem neuen vermögensverwaltenden Geschäftsbereich der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird[21]. Der Zurückbehalt der wesentlichen Betriebsgrundlagen steht der Einstellung des bisherigen Betriebs als Voraussetzung für die GewSt-Freiheit demzufolge nicht entgegen.

Bisherige Rechtsprechung ist überholt: Die bisherige Rechtsprechung, wonach ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des originär gewerblichen Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG der GewSt zu unterwerfen ist, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten wird, ist damit überholt[22].

Daraus resultiert, dass bei der Prüfung der GewSt-Freiheit

  • auf die Tätigkeit des Betriebs abzustellen ist und
  • die Weiternutzung von wesentlichen Betriebsgrundlagen hierbei nicht ausschlaggebend ist.

Beraterhinweis Die Voraussetzungen der GewSt-Freiheit eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns sind daher nicht mehr so hoch wie bei den einkommensteuerlichen Begünstigungen nach den §§ 16, 34 EStG.

[22] Vgl. ursprüngliche Auffassung: BFH v. 17.3.2010 – IV R 41/07, GmbH-StB 2010, 161 (Wischmann).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge