Nach geänderter BFH-Rechtsprechung ist der Gewinn aus der Veräußerung des bisher originär gewerblichen Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG nicht bereits dann dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem neuen vermögensverwaltenden Geschäftsbereich der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird[21]. Der Zurückbehalt der wesentlichen Betriebsgrundlagen steht der Einstellung des bisherigen Betriebs als Voraussetzung für die GewSt-Freiheit demzufolge nicht entgegen.
Bisherige Rechtsprechung ist überholt: Die bisherige Rechtsprechung, wonach ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des originär gewerblichen Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG der GewSt zu unterwerfen ist, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten wird, ist damit überholt[22].
Daraus resultiert, dass bei der Prüfung der GewSt-Freiheit
- auf die Tätigkeit des Betriebs abzustellen ist und
- die Weiternutzung von wesentlichen Betriebsgrundlagen hierbei nicht ausschlaggebend ist.
Beraterhinweis Die Voraussetzungen der GewSt-Freiheit eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns sind daher nicht mehr so hoch wie bei den einkommensteuerlichen Begünstigungen nach den §§ 16, 34 EStG.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen