Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG kann das Finanzamt einen Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR beträgt. Dieser Betrag soll ab 2024 zur Entlastung kleiner Unternehmer von Bürokratie auf 2.000 EUR erhöht werden.[141]

[141] Art. 31 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. Art. 53 Abs. 5 Wachstumschancengesetz.

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