Die Rz. 32a wurde neu in das BMF-Schreiben eingefügt. Ab dem 1.1.2021 sind der Gewinn aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und die Einkünfte aus Stillhalterprämien i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG gesondert auszuweisen. Die Beträge können nicht höher sein als die Höhe der Kapitalerträge. Eine unterjährige Verrechnung von Gewinnen aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und Einkünften aus Stillhalterprämien i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG mit sonstigen Verlusten ist zwar zulässig. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung sind jedoch zusätzlich der Gewinn aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und die Einkünfte aus Stillhalterprämien i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten auszuweisen.

Auszüge aus dem Muster I für Steuerbescheinigungen:

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