Ab dem 1.1.2018 realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 InvStG 2018 mit Ausnahme der Anteile i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 6 InvStG 2018), unterliegen mit den ab dem 1.1.2018 eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind nach § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG mit anderen negativen oder positiven Kapitalerträgen verrechenbar. Die hiernach dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden Gewinne sind in der Steuerbescheinigung in der Zeile "Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP" auszuweisen.

Wenn es dem depotführenden Kreditinstitut nicht möglich ist, die Anteile i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 4 InvStG 2018 zu erkennen, wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, dass auch diese Anteile im Steuerabzugsverfahren als bestandsgeschützte Alt-Anteile behandelt werden. Zweifelsfälle, bei denen die Anteile zwischen dem 10.11.2007 und dem 31.12.2008 angeschafft wurden und die Anschaffungskosten (AK) einer Einzeltransaktion mind. 100.000 EUR betragen, sind jedoch im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Hierbei ist ebenfalls der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2018 gesondert auszuweisen. Sofern dem Kreditinstitut die AK von als bestandsgeschützt behandelten Alt-Anteilen nicht vorliegen, ist es nicht zu beanstanden, wenn in der Spalte Gewinn/Verlust aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG "nicht ermittelbar" ausgewiesen wird.

Auszug aus dem Muster I für Steuerbescheinigungen:

Die Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 sind steuerfrei, soweit die insgesamt ab dem 1.1.2018 eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 EUR nicht übersteigen.

Beraterhinweis Den persönlichen Freibetrag kann der Steuerpflichtige ausschließlich i.R.d. ESt-Veranlagung geltend machen. Der verbleibende Freibetrag wird ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung bis zum endgültigen Verbrauch jährlich gesondert festgestellt. Die Feststellung des verbleibenden Freibetrags wird regelmäßig mit dem ESt-Bescheid verbunden.

Zwecks Umsetzung der gesonderten Feststellung nach § 56 Abs. 6 Satz 2 ff. InvStG 2018 wird in der Steuerbescheinigung die Summe der Gewinne im Davon-Ausweis "Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (nach Teilfreistellung) Zeile 10 Anlage KAP" ausgewiesen. Für diesen Ausweis ist keine Saldierung zwischen Gewinnen und Verlusten aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen einer ehegatten- oder lebenspartnerübergreifenden Verlustverrechnung. Der Davon-Ausweis "Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 (nach Teilfreistellung) Zeile 10 Anlage KAP" ist der Höhe nach nicht auf die Höhe der Kapitalerträge (Zeile 7 Anlage KAP 2020) beschränkt.

Maßgebend für den Ausweis der Summe der Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind nur die ab dem 1.1.2018 eingetretenen Wertveränderungen. Gewinne oder Verluste, die auf Wertveränderungen der bestandsgeschützten Alt-Anteile bis zum 31.12.2017 beruhen, sind beim Stpfl. steuerfrei (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 InvStG 2018).

 

Beispiel 2

(vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)

 
Gewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen (realisierter Wertzuwachs ab 2018) + 11.000 EUR
Verlust aus sonstigen Kapitalerträgen (realisierter Wertverlust aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen ab 2018) – 9.000 EUR
Sonstige Kapitalerträge + 6.000 EUR
Summe der Kapitalerträge + 8.000 EUR
Kapitalertragsteuer 2.000 EUR

In der Steuerbescheinigung ist im Davon-Ausweis ein Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i.H.v. 11.000 EUR auszuweisen.

 

Beispiel 3

(vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)

 
Gewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen (realisierter Wertzuwachs ab 2018) + 11.000 EUR
Verlust aus sonstigen Kapitalerträgen (realisierter Wertverlust aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen ab 2018) – 15.000 EUR
Sonstige Kapitalerträge + 3.000 EUR
Summe der Kapitalerträge (Verlust) – 1.000 EUR

Hat der Steuerpflichtige rechtzeitig eine Verlustbescheinigung beantragt, ist in dieser im Davon-Ausweis ein Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i.H.v. 11.000 EUR auszuweisen.

Auszug aus dem Muster I für Steuerbescheinigungen:

Zeitliche Anwendung der neuen Regelungen: Die Änderungen der Rz. 30 sowie der entspr. Änderungen des Musters I sind für die Erstellung von Steuerbescheinigungen ab dem 1.1.2021 anzuwenden.

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