Weiterhin stellt sich die Frage, über welche Rechtsschutzmöglichkeiten der Strafverteidiger verfügt, wenn – insb. im Ermittlungsverfahren – der Umfang der gewährten Akteneinsicht hinter der beantragten zurückbleibt. Hierzu besteht mit § 147 Abs. 5 S. 2 StPO ein eigenständiger Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO, durch den eine gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 162 StPO zuständigen Gericht beantragt werden kann.[77]

Ein gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Verweigerung von Akteneinsicht besteht grds. nur in den drei folgenden Fällen:

Ein darüber hinausgehender genereller gerichtlicher Rechtsschutz besteht hingegen nicht.[78]

Beraterhinweis Versagt die Staatsanwaltschaft bzw. die Bußgeld- und Strafsachenstelle die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen vermerkt hat, kann der Verteidiger nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Nach hier vertretener Ansicht kann der unverteidigte Beschuldigte im Fall des § 147 Abs. 4 S. 1 StPO ebenso diesen Rechtsbehelf geltend machen, auch wenn der Rechtsbehelf in der Literatur teilweise – vermutlich aufgrund der früheren Rechtslage – dem Verteidiger eingeräumt wird.[79] Dem unverteidigten Beschuldigten muss aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ebenso die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfbarkeit zustehen.

Über den Fall hinaus, dass der Beschuldigte in Haft ist, kommt eine entsprechende Anwendung des § 147 Abs. 2 S. 2 StPO auch für alle Eingriffsmaßnahmen vom Gericht im strafprozessualen Ermittlungsverfahren in Betracht, bei dem der Betroffene zuvor nicht angehört worden ist.[80] Ausgehend von einer Reihe von EGMR-Entscheidungen[81] wurde ein Anspruch für den inhaftierten Beschuldigten auf Akteneinsicht jedenfalls für die Aktenteile, die für die Überprüfung der Haftentscheidung relevant sind, anerkannt. Dieser Anspruch ist zwischenzeitlich gesetzlich normiert. Regelmäßig soll in diesen Fällen ein Anspruch auf vollständige Akteneinsicht bestehen. Davon ausgehend besteht dieser Anspruch nach der Rspr. des BVerfG[82] in entsprechender Anwendung auch für Arrestmaßnahmen. Zu dem Anspruch auf rechtliches Gehör gehöre auch die Information über die entscheidungserheblichen Beweismittel, auf die die Entscheidung gestützt werden darf. Der Grundsatz sei aber nicht auf Haftfälle beschränkt, sondern lasse sich auf alle Eingriffsmaßnahmen des Gerichts im strafprozessualen Ermittlungsverfahren übertragen, die ohne vorherige Anhörung des Betroffenen getroffen wurden (Arrestierung, Durchsuchung, Beschlagnahme).[83]

Über die genannten Fälle hinaus soll nach herrschender, aber nicht unbestrittener Meinung, nur die Dienstaufsichtsbeschwerde zulässig sein.[84]

Beraterhinweis Verweigert die Steuerfahndung nach Übernahme des weiteren Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und erfolgter Anklageerhebung die Einsicht in die bei ihr verbliebenen Betriebsprüfungsakten, kann dies durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 147 Abs. 5 S. 2 StPO durch das mit der Sache befasste Gericht überprüft werden.[85]

[77] Jahn in LR/StPO, 27. Aufl. 2021, § 147 Rz. 201.
[79] Willnow in KK/StPO, 9. Aufl. 2023, § 147 Rz. 37.
[80] Heerspink in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 392 AO Rz. 451 f. (1/2023); a.A. Jahn in LR/StPO, 27. Aufl. 2021, § 147 Rz. 208 f.
[81] Zum Akteneinsichtsrecht im Lichte der EMRK Börne, MRM 2010, 97.
[82] BVerfG v. 7.9.2007 – 2 BvR 1009/07, NStZ-RR 2008, 16; vgl. auch BVerfG v. 11.7.1994 – 2 BvR 777/94, NJW 1994, 3219; EGMR v. 13.2.2001 – 24479/94, NJW 2002, 2013.
[84] BGH v. 22.1.2009 – StB 29/08, NStZ-RR 2009, 145; v. 26.1.2011 – 4 BGs 1/11, NStZ-RR 2012, 16; LG Neubrandenburg v. 16.8.2007 – 9 Qs 107/07, NStZ 2008, 655; a.A. Wohlers in SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 147 Rz. 112: analog § 147 Abs. 5 S. 3 StPO.

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