Der Begriff der Akte ist in der StPO nicht definiert.[15] Nach allgemeiner Ansicht werden zu den für die Akteneinsicht relevanten Akten alle gesammelten be- und entlastenden Schriftstücke gezählt, beginnend mit dem ersten Zugriff der Polizei bzw. der Steuerfahndung (§ 163 Abs. 1 StPO) sowie die nach Anklageerhebung entstandenen Aktenteile und die vom Gericht herangezogenen oder von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Beiakten.[16]
Zur Informationsgewinnung kommen im Steuerstrafverfahren in Betracht:
- die Ermittlungsakte samt amtlich verwahrter Beweismittel,
- die (Vorermittlungs-)Akten der Steuerfahndung,
- Beiakten,
- Beweismittelordner,
- Strafregisterauszug,
- Steuerakten des Beschuldigten sowie ggf. mitbeschuldigter- oder unbeteiligter Dritter,
- Rot- und Grünbogen,
- die beigezogenen Fallhefte des Betriebsprüfers oder Steuerfahndungsprüfers,
- Kopien der Steuerakten und Rechtsbehelfsakten des Finanzamts.
Welche dieser Unterlagen vom Akteneinsichtsrecht der Verteidigung umfasst sind, ist in der Praxis teilweise seit langem umstritten.[17] Die Streitfelder werden im Nachfolgenden dargestellt.
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