Der Begriff der Akte ist in der StPO nicht definiert.[15] Nach allgemeiner Ansicht werden zu den für die Akteneinsicht relevanten Akten alle gesammelten be- und entlastenden Schriftstücke gezählt, beginnend mit dem ersten Zugriff der Polizei bzw. der Steuerfahndung (§ 163 Abs. 1 StPO) sowie die nach Anklageerhebung entstandenen Aktenteile und die vom Gericht herangezogenen oder von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Beiakten.[16]

Zur Informationsgewinnung kommen im Steuerstrafverfahren in Betracht:

  • die Ermittlungsakte samt amtlich verwahrter Beweismittel,
  • die (Vorermittlungs-)Akten der Steuerfahndung,
  • Beiakten,
  • Beweismittelordner,
  • Strafregisterauszug,
  • Steuerakten des Beschuldigten sowie ggf. mitbeschuldigter- oder unbeteiligter Dritter,
  • Rot- und Grünbogen,
  • die beigezogenen Fallhefte des Betriebsprüfers oder Steuerfahndungsprüfers,
  • Kopien der Steuerakten und Rechtsbehelfsakten des Finanzamts.

Welche dieser Unterlagen vom Akteneinsichtsrecht der Verteidigung umfasst sind, ist in der Praxis teilweise seit langem umstritten.[17] Die Streitfelder werden im Nachfolgenden dargestellt.

[15] Warg, NJW 2015, 3195.
[16] Jahn in LR/StPO, 27. Aufl. 2021, § 147 Rz. 24.
[17] Siehe auch Madauß, NZWiSt 2021, 305.

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