Im Steuerstrafverfahren liegt das Verfahren in den Händen der zuständigen Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens. Wird das Verfahren – wie in vielen Fällen – nicht an diese abgebeben, sondern von der Finanzbehörde selbständig geführt, gelten für diese nach § 399 Abs. 1 AO die gleichen Rechte und Pflichten wie für die Staatsanwaltschaft. Im Steuerstrafverfahren folgt die Anwendung des § 147 Abs. 1 StPO aus der Regelung des § 385 AO, der auf die Geltung strafprozessualer Regelungen verweist.

Beraterhinweis Der Antrag auf Akteneinsicht im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist daher regelmäßig bei der das Verfahren leitenden Bußgeld- und Strafsachenstelle zu stellen.[12] Nicht zur Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht befugt ist dagegen die Steuerfahndungsstelle.[13] In der Praxis wird die Akteneinsicht allerdings oftmals gegenüber dieser Stelle geltend gemacht, so dass diese dann das Gesuch weiterleiten muss.

Nach Anklageerhebung hat das Gericht im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, spätestens aber auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten, die Vollständigkeit der Akten zu überprüfen. Kommt der Vorsitzende zu der Auffassung, die bislang dem Gericht nicht vorliegenden Akten enthalten möglicherweise weitere verfahrensbedeutsame Vorgänge, wird er ihre Beiziehung anordnen und die Akteneinsicht auch auf diese erweitern.[14]

[12] Siehe auch Nr. 35 Abs. 9 AStBV (St) 2022.
[13] Talaska in Streck/Spatscheck/Talaska, Die Steuerfahndung, 5. Aufl. 2017, Rz. 1140.

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