Der Kampf um die Akteneinsicht[1] zählt zu den Kernstücken der Verteidigung im (Steuer-)Strafverfahren und ist fundamental für die Gestaltung einer effektiven Strafverteidigung. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben, der aktiven Kontrolle der Ermittlungsbehörden in allen Verfahrensstadien, dem Schutz des Mandanten sowie zur Einführung entlastender Beweise in das Verfahren, ist eine umfassende Kenntnis der die Vorwürfe stützenden Umstände erforderlich.[2] Die Akte muss – entsprechend dem Grundsatz der Aktenwahrheit und -vollständigkeit – den Kenntnisstand und die Beweismöglichkeiten der Ermittlungsbehörde enthalten.[3] Um dem konventionsrechtlichen Prinzip der Waffengleichheit gerecht zu werden, ist dem Verteidiger des Beschuldigten ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht zu gewähren.[4] Über die Ermittlungsakte hinaus können im Steuerstrafverfahren weitere Akten (und aktenähnliche Dokumente) bestehen, deren Einsicht für die Verteidigung von Bedeutung sein kann. In der Praxis besteht nicht selten Streit darüber, was über die Ermittlungsakte hinaus der Akteneinsicht der Verteidigung zugänglich gemacht werden muss, so dass der Umfang der Akteneinsicht regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen ist.

[2] Sommer, Effektive Strafverteidigung, 4. Aufl. 2020, Kap. 3, Rz. 211.
[3] Kämpfer/Travers in MünchKomm/StPO, 2. Aufl. 2023, § 147 Rz. 12.
[4] Lohse/Jakobs in KK/StPO, 9. Aufl. 2023, MRK Art. 6 Rz. 45, 86.

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