Im Ermittlungsverfahren kann dem Strafverteidiger bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt ist – spätestens bis zu Erhebung der Anklage – nach § 147 Abs. 2 StPO die Akteneinsicht insgesamt oder in einzelnen Teilen versagt werden, wenn die Einsicht den Untersuchungszweck gefährden kann. Hierbei handelt es sich um ein zeitweiliges Hindernis der Akteneinsicht, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, wobei den Zeitpunkt des Abschlusses nur die Staatsanwaltschaft bzw. im Steuerstrafverfahren regelmäßig die Strafsachenstelle der Finanzbehörde selbst bestimmen kann.[24]

Beraterhinweis Versagungsgründe des § 147 Abs. 2 StPO werden in der Praxis gelegentlich behauptet, ohne dass deren Voraussetzungen vorliegen.[25] Ob eine solche Gefährdung des Ermittlungszwecks vorliegt, ist dabei von der Ermittlungsbehörde selbst zu beurteilen, da allein diese aufgrund der Verfahrenskenntnis abschätzen kann, ob mögliche Gefährdungen des Untersuchungszwecks vorliegen.[26] Daher wird eine Einsicht häufig pauschal mit der Begründung abgelehnt, die Einsicht gefährde im vorliegenden Fall den Ermittlungszweck. Voraussetzung einer solchen Beschränkung muss aber immer eine tatsächliche Gefährdung des Ermittlungserfolgs durch die Akteneinsicht sein.[27] Nach dem förmlichen Abschluss der Ermittlungen ist dieser Anspruch weder eingeschränkt noch beschränkbar.[28]

[25] Reichling in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 392 AO Rz. 63, welcher die Ansicht vertritt, dass eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in Steuerstrafverfahren regelmäßig auszuschließen sei. Meist wird dem so sein. Wenn allerdings eine Durchsuchung vorläufig wegen vorheriger Beiseiteschaffung von Beweismitteln erfolglos verlief, so könnte der Untersuchungszweck gefährdet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde im Laufe des Verfahrens einen Haftbefehl anstrebt.
[27] Kämpfer/Travers in MünchKomm/StPO, 2. Aufl. 2023, § 147 Rz. 24.
[28] BVerfG v. 7.12.1982 – 2 BvR 900/82, NStZ 1983, 131 = wistra 1983, 105.

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