Bei der Entscheidung, ob Akteneinsicht beantragt werden soll, muss die Gefahr gesehen werden, dass hierdurch in Einzelfällen eine Verjährungsunterbrechung nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB herbeigeführt werden kann. Dies, wenn dem Mandanten bzw. seinem Verteidiger erst durch die Akteneinsicht bekannt wird, dass gegen den Mandanten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Dies betrifft die Fälle, in denen ein Mandant z.B. über einen Dritten davon erfährt, dass auch gegen ihn ermittelt wird, die Einleitung gegen den Mandanten aber durch die Ermittlungsbehörden noch nicht bekanntgegeben wurde. Die Bekanntgabe kann formfrei erfolgen.[75] Erforderlich ist in diesen Fällen allerdings, dass aus den Umständen klar ersichtlich ist, dass die dem Verteidiger gewährte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Existenz, Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens dient.[76]

[75] Dallmeyer in BeckOK/StGB, § 78c Rz. 12 (56. Edition 2023).
[76] BGH v. 5.4.2000 – 5 StR 226/99, NStZ 2000, 427; v. 11.12.2007 – 4 StR 279/07, NStZ 2008, 214; Dallmeyer in BeckOK/StGB, § 78c Rz. 12 (56. Edition 2023); Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 78c Rz. 3.

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