Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 600 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 103,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2006 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten aus Insolvenzanfechtung in Anspruch.

Auf den Insolvenzantrag der I. vom 09.12.2004 (Eingang bei Gericht am 10.12.2004) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21.04.2005 der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn S. (Insolvenzschuldner) bestellt.

Bei dem Beklagten handelt es um den Steuerberater des Insolvenzschuldners. Im September 2003 übernahm der Beklagte das Mandat S. vom Steuerbüro F. und war ab diesem Zeitpunkt für die Erstellung der laufenden Buchführung nebst Umsatzsteuervoranmeldung, des Jahresabschlusses und der Jahressteuererklärung zuständig. Der Jahresabschluss für 2002 wurde noch vom Steuerberater F. erstellt.

Unstreitig erhielt der Beklagte für seine Buchführungsarbeiten für die Monate September und Oktober 2004 am 02.12.2004 eine Zahlung seitens des Insolvenzschuldners in Höhe von insgesamt 1 600 EUR. Diese erfolgt mittels Überweisung im Wege des Online-Bankings. Nach Vorlage der entsprechenden Gebührenrechnungen vom 29.09.2004 und 26.10.2004 ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich hierbei um zwei fällige Ansprüche in Höhe von 873 EUR und 727 EUR handelte.

Nicht bestritten worden ist, dass sich der Insolvenzschuldner am 02.12.2004 fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 818 840,97 EUR ausgesetzt sah. Das Konto des Herrn S. wies zum 02.12.2004 ein Sollsaldo in Höhe von 153 320,70 EUR mit einer Kreditlinie von 150 000 EUR auf. Zum Stichtag betrug der Kassenbestand des Schuldners allenfalls 6 280,50 EUR.

Mit Schreiben vom 21.06.2006 erklärte der Kläger dem Beklagten gegenüber die Anfechtung und setzte ihm zur Zahlung der 1 600 EUR einen Frist bis zum 21.07.2006, die fruchtlos verstrich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2006 wurde der Beklagte nochmals vergeblich zur Zahlung bis zum 02.01.2007 aufgefordert. Vielmehr wies der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2007 die Zahlungsansprüche zurück.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass wegen teilweise verspäteter Umsatzsteuerzahlungen seitens des Insolvenzschuldners an das Finanzamt, seitens der Finanzverwaltung Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Insolvenzschuldner eingeleitet worden sind.

Der Kläger ist der Ansicht, gegen den Beklagten aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Herrn S. und der in diesem Zusammenhang erklärten Anfechtung einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1 600 EUR zu haben, da der Beklagte als Steuerberater des Insolvenzschuldners über die Zahlungsunfähigkeit bzw. Umstände, die zwingend auf eine solche hindeuten, Kenntnis gehabt habe. Im übrigen sei diese Kenntnis bei einem Steuerberater zu vermuten.

Er behauptet, dass etwaige Darlehen an den Insolvenzschuldner nicht gewährt worden seien und im übrigen ohnehin der Höhe nach nicht ausgereicht hätten, die fälligen Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu bedienen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1 600 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 103,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass für ihn eine Überschuldung des Insolvenzschuldners nicht erkennbar gewesen sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Herrn S. von seinem Schwager ein Darlehensbetrag in Höhe von 160 000 EUR bzw. 180 000 EUR ausgezahlt worden sei. Auch der – insoweit unstreitige – Umstand, dass weder die V-bank noch die Sparkasse K. im Kalenderjahr 2004 Kredite des Insolvenzschuldners gekündigt hatten, habe gerade gegen die Annahme einer Überschuldung des Insolvenzschuldners gesprochen. Finanzielle Schwierigkeiten seien von dem Insolvenzschuldner gegenüber dem Beklagten bis zur Insolvenzantragstellung bestritten worden. Schließlich habe auch die erstellte Buchführung für September 2004 keine Vermutung einer Insolvenzantragspflicht begründet, da die zu aktivierenden Eigenleistungen des Schuldners nicht monatlich ermittelt würden und das vorläufige Ergebnis noch verbessert hätten.

Letztlich seien die Buchführungsunterlagen der Firma S. oft verspätet und nicht vollständig eingereicht worden, so dass das monatliche Ergebnis der betriebswirtschaftlichen Auswertung für sich gesehen nicht aussagekräftig sei und Rückschlüsse auf eine wirtschaftliche Gefährdung nicht erkennbar gewesen seien. Auch sei das Einleiten von Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Finanzverwaltung in gleichgelagerten Fällen der verspäteten Umsatzsteuerzahlung nicht unüblich und begründet keine Kenntnis von einer Insolvenzgefährdung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Par...

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