Tenor

1. Die Anträge werden kostenpflichtig abgewiesen, da keine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist und ein zur Kostendeckung ausreichender Betrag nicht gemäß §§ 26 Abs. 1 InsO, 91 ZPO vorgeschossen worden ist.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Weiterhin hat das Amtsgericht beschlossen:

Das allgemeine Veräußerungsverbot vom 15.03.2005 wird aufgehoben.

Die Einstellung aller anderweitigen Vollstreckungsmaßnahmen vom 15.03.2005 wird aufgehoben.

Herr Rechtsanwalt … wird vom Gutachterauftrag entbunden.

 

Gründe

Die Antragsteller Finanzamt und BKK sind ausweislich ihrer Insolvenzantragsschreiben vom 17.02.05 bzw. 13.04,05 beide nicht bereit; einen Kostenvorschuss zur Durchführung des Insolvenzverfahrens zu leisten

Auch der Schuldner hat den mit rechtskräftigem Beschluss vom 21.04 05 angeforderten Kostenvorschuss von 4.000 EUR bis heute trotz Fristsetzung nicht geleistet.

 

Fundstellen

ZVI 2006, 117

ZVI 2006, 25

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge